Gründungszuschuss: Voraussetzungen prüfen und Förderung berechnen

Autor: Srikumaran Sooriakumar · 1. Oktober 2026 · Lesezeit: 11 Min.

Sie bezie­hen Arbeits­lo­sen­geld I und planen den Schritt in die haupt­be­ruf­li­che Selbst­stän­dig­keit? Dann kann die Agen­tur für Arbeit Ihren Start mit dem Grün­dungs­zu­schuss nach § 93 SGB III fördern. Dieser Beitrag erklärt die wich­tigs­ten Voraus­set­zun­gen, die mögli­che Förder­höhe und wie Sie den Grün­dungs­zu­schuss bean­tra­gen. Mit zwei Rech­nern prüfen Sie direkt, bis wann Sie grün­den soll­ten und wie hoch Ihr Grün­dungs­zu­schuss ausfal­len kann.

Der Gründungszuschuss auf einen Blick

  • Mindes­tens 150 Tage ALG I übrig: Am Tag der Grün­dung brau­chen Sie noch einen Rest­an­spruch von mindes­tens 150 Tagen.
  • Sechs Monate ALG I plus 300 €: In der ersten Förder­phase erhal­ten Sie bei Bewil­li­gung sechs Monate lang Ihr bishe­ri­ges Arbeits­lo­sen­geld plus 300 € monat­lich.
  • Weitere neun Monate möglich: Anschlie­ßend können für weitere neun Monate jeweils 300 € gewährt werden. Dafür ist ein weite­rer Antrag erfor­der­lich.
  • Trag­fä­hig­keit nach­wei­sen: Die Trag­fä­hig­keit Ihrer Grün­dung weisen Sie durch eine fach­kun­dige Stel­lung­nahme nach. Grund­lage dafür sind unter ande­rem Busi­ness­plan und Finanz­plan.

Was ist der Gründungszuschuss?

Der Grün­dungs­zu­schuss ist eine Förde­rung der Bundes­agen­tur für Arbeit für Menschen, die Arbeits­lo­sen­geld I bezie­hen und ihre Arbeits­lo­sig­keit durch eine haupt­be­ruf­li­che Selbst­stän­dig­keit been­den möch­ten. Er soll den Über­gang in die Selbst­stän­dig­keit finan­zi­ell unter­stüt­zen. Die Förde­rung besteht aus zwei mögli­chen Förder­pha­sen und kann insge­samt bis zu 15 Monate laufen.

Der Grün­dungs­zu­schuss ist eine Ermes­sens­leis­tung. Auch wenn alle Voraus­set­zun­gen erfüllt sind, besteht kein auto­ma­ti­scher Rechts­an­spruch auf Bewil­li­gung. Die Agen­tur für Arbeit entschei­det im Einzel­fall.

Gut zu wissen: Bezie­hen Sie Grund­si­che­rungs­geld, vormals Bürger­geld, statt Arbeits­lo­sen­geld I, kommt der Grün­dungs­zu­schuss nicht infrage. Für die Aufnahme einer selbst­stän­di­gen Erwerbs­tä­tig­keit kann dann das Einstiegs­geld nach § 16b SGB II rele­vant sein.

Welche Voraussetzungen gelten für den Gründungszuschuss?

  • 150 Tage Rest­an­spruch: Bei Aufnahme Ihrer Selbst­stän­dig­keit müssen noch mindes­tens 150 Tage Anspruch auf Arbeits­lo­sen­geld I bestehen.
  • Trag­fä­hige Grün­dung: Sie weisen mit Busi­ness­plan und Finanz­plan nach, dass Ihre Exis­tenz­grün­dung wirt­schaft­lich trag­fä­hig ist. Bestä­tigt wird das durch eine fach­kun­dige Stel­lung­nahme.
  • Kennt­nisse und Fähig­kei­ten: Sie müssen darle­gen, dass Sie die erfor­der­li­chen Kennt­nisse und Fähig­kei­ten für die geplante selbst­stän­dige Tätig­keit mitbrin­gen, etwa durch Berufs­er­fah­rung, Quali­fi­ka­tio­nen oder Weiter­bil­dun­gen.
  • Haupt­be­ruf­lich grün­den: Die Selbst­stän­dig­keit muss Ihre Arbeits­lo­sig­keit been­den und grund­sätz­lich mindes­tens 15 Stun­den pro Woche umfas­sen.

Wich­tig: Stel­len Sie den Antrag auf Grün­dungs­zu­schuss, bevor Sie die selbst­stän­dige Tätig­keit aufneh­men. Zu diesem Zeit­punkt müssen noch nicht alle Antrags­un­ter­la­gen voll­stän­dig vorlie­gen. Entschei­dend ist zunächst, dass Sie gegen­über der Agen­tur für Arbeit erklä­ren, dass Sie Grün­dungs­zu­schuss bean­tra­gen möch­ten. Die Unter­la­gen für die weitere Prüfung können Sie anschlie­ßend einrei­chen.

Auch vorbe­rei­tende Tätig­kei­ten mit Außen­wir­kung im Geschäfts­ver­kehr können bereits als Beginn der Selbst­stän­dig­keit gelten, wenn sie mindes­tens 15 Stun­den pro Woche umfas­sen. Eine verspä­tete Antrag­stel­lung lässt die Agen­tur für Arbeit nur in beson­de­ren Ausnah­me­fäl­len zu. Planen Sie deshalb nicht mit dieser Ausnahme.

150-Tage-Rechner: Bis wann sollten Sie gründen?

Weil der Rest­an­spruch am Tag der Grün­dung zählt, kommt es auf das Grün­dungs­da­tum an. Der Rech­ner ermit­telt auf Basis des letz­ten Tages Ihres ALG-I-Anspruchs ein empfoh­le­nes spätes­tes Grün­dungs­da­tum. Ein zusätz­li­cher Sicher­heits­tag ist dabei bereits berück­sich­tigt, auf Wunsch rech­net er mit sieben weite­ren Tagen Puffer.

Der Rech­ner dient als unver­bind­li­che Orien­tie­rung und geht von einem durch­ge­hen­den ALG-I-Anspruch aus. Sperr­zei­ten, Ruhens­zei­ten oder andere Unter­bre­chun­gen können Ihren tatsäch­li­chen Rest­an­spruch verän­dern. Maßgeb­lich ist der Rest­an­spruch der Agen­tur für Arbeit.

Wie hoch ist der Gründungszuschuss?

Der Grün­dungs­zu­schuss kann insge­samt bis zu 15 Monate laufen: sechs Monate mit Ihrem zuletzt bezo­ge­nen Arbeits­lo­sen­geld I plus 300 € monat­lich und anschlie­ßend weitere neun Monate mit jeweils 300 €.

  • Phase 1, die ersten sechs Monate: Wird der Grün­dungs­zu­schuss bewil­ligt, erhal­ten Sie sechs Monate lang den Betrag, den Sie zuletzt als Arbeits­lo­sen­geld bezo­gen haben, zuzüg­lich 300 € monat­lich zur sozia­len Absi­che­rung.
  • Phase 2, weitere neun Monate: Anschlie­ßend können weitere neun Monate mit jeweils 300 € geför­dert werden. Dafür ist ein weite­rer Antrag erfor­der­lich. Die Agen­tur für Arbeit prüft dabei Ihre bishe­rige Geschäfts­tä­tig­keit, insbe­son­dere Ihre unter­neh­me­ri­schen Akti­vi­tä­ten sowie die Einnah­men und Ausga­ben der vergan­ge­nen Monate. Auch Phase 2 ist eine Ermes­sens­ent­schei­dung und schließt nicht auto­ma­tisch an Phase 1 an.

Die zusätz­li­chen 300 € dienen der sozia­len Absi­che­rung. Als Selbst­stän­dige oder Selbst­stän­di­ger müssen Sie insbe­son­dere Ihre Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung selbst orga­ni­sie­ren. Ob zusätz­lich eine gesetz­li­che Renten­ver­si­che­rungs­pflicht besteht, hängt von Ihrer Tätig­keit und Ihrer persön­li­chen Situa­tion ab. Der Grün­dungs­zu­schuss ist steu­er­frei und unter­liegt nicht dem Progres­si­ons­vor­be­halt.

Gründungszuschuss-Rechner: Wie hoch kann Ihre Förderung sein?

Geben Sie Ihren monat­li­chen ALG-I-Betrag ein, um Ihre mögli­che Förder­höhe zu berech­nen. Sie finden ihn in Ihrem Bewil­li­gungs­be­scheid. Ist dort ein tägli­cher Leis­tungs­be­trag ange­ge­ben, multi­pli­zie­ren Sie ihn mit 30 (§ 339 SGB III). Die Rech­nung dahin­ter ist einfach:

Phase 1: (monat­li­ches ALG I + 300 €) × 6 Monate

Phase 2 (optio­nal): 300 € × 9 Monate = 2.700 €

Beispiel bei 1.200 € ALG I: Phase 1 ergibt 9.000 €, Phase 1 und Phase 2 zusam­men 11.700 €.

Unver­bind­li­che Modell­rech­nung auf Basis Ihrer Angabe. Über Bewil­li­gung und tatsäch­li­che Höhe entschei­det die Agen­tur für Arbeit.

Gründungszuschuss beantragen: So gehen Sie in 7 Schritten vor

Die opti­male Reihen­folge im Über­blick:

  1. Ausgangs­lage früh­zei­tig klären: Prüfen Sie zunächst, ob der Grün­dungs­zu­schuss grund­sätz­lich zu Ihrer Situa­tion passt und wie viele ALG-I-Anspruchstage Ihnen noch verblei­ben.
  2. Antrag recht­zei­tig stel­len: Teilen Sie der Agen­tur für Arbeit vor Aufnahme Ihrer Selbst­stän­dig­keit mit, dass Sie den Grün­dungs­zu­schuss bean­tra­gen möch­ten. Zu diesem Zeit­punkt müssen noch nicht alle Unter­la­gen voll­stän­dig vorlie­gen.
  3. Busi­ness­plan und Finanz­plan erstel­len: Berei­ten Sie Ihr Geschäfts­mo­dell und die wirt­schaft­li­che Planung nach­voll­zieh­bar auf. Was in beide Teile gehört, zeigt unser Ratge­ber zum Busi­ness­plan für den Grün­dungs­zu­schuss.
  4. Fach­kun­dige Stel­lung­nahme einho­len: Lassen Sie die Trag­fä­hig­keit Ihrer Grün­dung von einer fach­kun­di­gen Stelle prüfen und bestä­ti­gen.
  5. Grün­dung vorbe­rei­ten: Die Gewer­be­an­mel­dung oder die Anzeige einer frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit ist ein wich­ti­ger forma­ler Schritt und Teil der Antrags­un­ter­la­gen. Für sich betrach­tet gilt sie jedoch nicht auto­ma­tisch als Aufnahme der Selbst­stän­dig­keit.
  6. Unter­la­gen voll­stän­dig einrei­chen: Reichen Sie die erfor­der­li­chen Unter­la­gen bei Ihrer Agen­tur für Arbeit ein. Dazu gehö­ren je nach Fall unter ande­rem Busi­ness­plan, Finanz­plan, Lebens­lauf, Quali­fi­ka­ti­ons­nach­weise und die fach­kun­dige Stel­lung­nahme.
  7. Entschei­dung abwar­ten: Die Agen­tur für Arbeit prüft die Voraus­set­zun­gen und entschei­det anschlie­ßend nach Ermes­sen über die Förde­rung.

Hinweis: Dies ist die opti­male Reihen­folge, in der Praxis laufen einzelne Schritte auch paral­lel. Klei­nere Abwei­chun­gen gefähr­den den Grün­dungs­zu­schuss nicht zwin­gend. Entschei­dend ist, dass der Antrag vor Aufnahme der selbst­stän­di­gen Tätig­keit gestellt ist.

Tragfähigkeit nachweisen: Was der Antrag braucht

Für den Grün­dungs­zu­schuss müssen Sie die Trag­fä­hig­keit Ihrer Grün­dung durch die Stel­lung­nahme einer fach­kun­di­gen Stelle nach­wei­sen. Grund­lage sind Ihr Busi­ness­plan und Ihr Finanz­plan, die schlüs­sig zusam­men­pas­sen soll­ten. Wer die Stel­lung­nahme ausstellt, was sie kostet und wie die Prüfung abläuft, erklärt unser Ratge­ber zur fach­kun­di­gen Stel­lung­nahme. Die Tragfähigkeitsbescheinigung für Ihren Grün­dungs­zu­schuss können Sie direkt bei uns buchen.

Häufige Fehler beim Gründungszuschuss

  • Zu wenig Rest­an­spruch: Bei Aufnahme der Selbst­stän­dig­keit sind weni­ger als 150 Tage ALG-I-Anspruch vorhan­den.
  • Antrag zu spät gestellt: Die selbst­stän­dige Tätig­keit wurde bereits aufge­nom­men, bevor der Antrag auf Grün­dungs­zu­schuss gestellt wurde.
  • Sperr­zeit oder Ruhens­zeit­raum: Je nach Grund und Zeit­punkt können Sperr­zei­ten den Zahlungs­an­spruch oder die verblei­bende Anspruchs­dauer beein­flus­sen.
  • Trag­fä­hig­keit nicht nach­ge­wie­sen: Busi­ness­plan und Finanz­plan sind unvoll­stän­dig, wider­sprüch­lich oder lassen die Trag­fä­hig­keit nicht erken­nen.
  • Kennt­nisse nicht darge­legt: Die Voraus­set­zun­gen für die geplante Tätig­keit werden nicht nach­voll­zieh­bar belegt.
  • Nicht haupt­be­ruf­lich: Die Tätig­keit been­det die Arbeits­lo­sig­keit nicht oder erreicht den erfor­der­li­chen Umfang nicht.

Gut vorbereitet zum Gründungszuschuss

Ein guter Antrag beginnt nicht mit möglichst vielen Unter­la­gen, sondern mit einer schlüs­si­gen Planung. Wer den Rest­an­spruch kennt, den Antrag vor dem Start stellt und Busi­ness­plan und Finanz­plan sauber aufein­an­der abstimmt, schafft die beste Grund­lage für die Entschei­dung der Agen­tur für Arbeit.

Je nach Ausgangs­lage beglei­ten wir Sie, wenn Sie Busi­ness­plan und Finanz­plan für den Grün­dungs­zu­schuss erstel­len lassen, in der Förder­mit­tel­be­ra­tung für Grün­der, bei der fach­kun­di­gen Stel­lung­nahme oder im AVGS-Coaching (Aktivierungs- und Vermitt­lungs­gut­schein).

Häufige Fragen zum Gründungszuschuss

Habe ich einen Rechtsanspruch auf den Gründungszuschuss?

Nein. Selbst wer alle Voraus­set­zun­gen erfüllt, kann die Förde­rung nicht einkla­gen, weil die Agen­tur für Arbeit über jeden Fall nach eige­nem Ermes­sen entschei­det. Sorg­fäl­tig vorbe­rei­tete Unter­la­gen verbes­sern die Ausgangs­lage, eine Zusage erset­zen sie nicht.

Muss ich den Gründungszuschuss versteuern?

Nein. Die Zahlun­gen blei­ben steu­er­frei und erhö­hen auch über den Progres­si­ons­vor­be­halt nicht den Steu­er­satz auf Ihre übri­gen Einkünfte.

Kann ich mich im Nebenerwerb fördern lassen?

Eine unter­ge­ord­nete Selbst­stän­dig­keit im Neben­er­werb reicht für den Grün­dungs­zu­schuss nicht aus. Die Selbst­stän­dig­keit muss Ihre Arbeits­lo­sig­keit been­den und grund­sätz­lich mindes­tens 15 Stun­den pro Woche umfas­sen.

Wird die zweite Förderphase automatisch gezahlt?

Nein. Für die weite­ren 300 € ist ein eige­ner Folge­an­trag nötig. Darin zeigen Sie, wie sich Ihr Unter­neh­men bisher entwi­ckelt hat, zum Beispiel mit Ihren Akti­vi­tä­ten sowie den Einnah­men und Ausga­ben seit der Grün­dung. Ob die weite­ren 300 € flie­ßen, entschei­det die Agen­tur für Arbeit erneut nach Ermes­sen.

Was passiert bei einer Sperrzeit?

Das hängt von Grund und Zeit­punkt der Sperr­zeit ab. Eine Sperr­zeit wegen Arbeits­auf­gabe kann die Dauer Ihres ALG-I-Anspruchs verkür­zen und dadurch die 150-Tage-Grenze beein­flus­sen. Lassen Sie deshalb Ihren tatsäch­li­chen Rest­an­spruch prüfen, bevor Sie Ihr Grün­dungs­da­tum fest­le­gen.

Gibt es Ausnahmen von der 150-Tage-Regel?

Ja, für Menschen mit Behin­de­run­gen. Nach § 116 Abs. 7 SGB III kann der Grün­dungs­zu­schuss auch geleis­tet werden, wenn der Anspruch auf Arbeits­lo­sen­geld weni­ger als 150 Tage beträgt oder gar nicht besteht. Auch in diesem Fall entschei­det die Agen­tur für Arbeit nach Ermes­sen. Klären Sie Ihre Situa­tion deshalb früh­zei­tig mit Ihrer Agen­tur für Arbeit.

Kann die Agentur den Gründungszuschuss wegen Vermittlungsvorrangs ablehnen?

Nein. Ein Vermitt­lungs­vor­rang gilt seit dem 1. Januar 2023 im Verhält­nis zum Grün­dungs­zu­schuss nicht mehr. Eine Ableh­nung allein mit der Begrün­dung, dass Sie kurz­fris­tig in eine sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­tige Beschäf­ti­gung vermit­telt werden könn­ten, entspricht deshalb nicht der aktu­el­len Weisungs­lage. Der Grün­dungs­zu­schuss bleibt trotz­dem eine Ermes­sens­leis­tung, die Agen­tur für Arbeit entschei­det im Einzel­fall.

Was kann ich bei einer Ablehnung tun?

Gegen einen Ableh­nungs­be­scheid können Sie grund­sätz­lich inner­halb eines Monats nach Bekannt­gabe Wider­spruch einle­gen. Maßgeb­lich ist die Rechts­be­helfs­be­leh­rung in Ihrem Bescheid. Ob ein Wider­spruch sinn­voll ist, hängt vom konkre­ten Ableh­nungs­grund ab. Bei recht­li­chen Fragen kann eine indi­vi­du­elle Rechts­be­ra­tung sinn­voll sein.

Muss ich mich selbst kranken- und rentenversichern?

Für Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung sind Sie ab der Grün­dung selbst zustän­dig. Ob Sie außer­dem renten­ver­si­che­rungs­pflich­tig werden, hängt von Ihrer Tätig­keit und Ihrer persön­li­chen Situa­tion ab. Die Pauschale von 300 € im Monat ist genau für diese Absi­che­rung gedacht.

Ist es schwer, den Gründungszuschuss zu bekommen?

Eine pauschale Antwort gibt es nicht, weil die Agen­tur für Arbeit jeden Antrag einzeln nach Ermes­sen prüft. Ihre Chan­cen stei­gen, wenn der Rest­an­spruch reicht, Sie den forma­len Antrag recht­zei­tig vor der Grün­dung gestellt haben und Busi­ness­plan, Finanz­plan und fach­kun­dige Stel­lung­nahme schlüs­sig zusam­men­pas­sen. Die Unter­la­gen selbst können Sie auch nach dem Antrag einrei­chen.

Muss ich den Gründungszuschuss zurückzahlen?

Nein, der Grün­dungs­zu­schuss ist ein Zuschuss und kein Darle­hen. Eine Rück­for­de­rung kann jedoch drohen, wenn die Förde­rung zu Unrecht bezo­gen wurde, etwa wegen falscher Anga­ben im Antrag oder weil die geför­derte Selbst­stän­dig­keit nicht mehr haupt­be­ruf­lich ausge­übt wird. Teilen Sie Ände­run­gen deshalb umge­hend der Agen­tur für Arbeit mit.

Welche Unterlagen brauche ich für den Antrag?

Welche Nach­weise im Einzel­nen nötig sind, hängt von Ihrem Fall ab. Üblich sind Busi­ness­plan, Finanz­plan, Lebens­lauf, Quali­fi­ka­ti­ons­nach­weise und die fach­kun­dige Stel­lung­nahme. Auch die Gewer­be­an­mel­dung oder die Anzeige einer frei­be­ruf­li­chen Tätig­keit gehört zu den Antrags­un­ter­la­gen. Den forma­len Antrag stel­len Sie vor der Grün­dung, die Unter­la­gen können Sie im Verfah­ren nach­rei­chen.

Wie lange dauert die Bearbeitung des Antrags?

Eine allge­mein­gül­tige Bear­bei­tungs­dauer gibt es nicht. Sie hängt unter ande­rem von der zustän­di­gen Agen­tur für Arbeit, der Voll­stän­dig­keit Ihrer Unter­la­gen und mögli­chen Rück­fra­gen ab. Stel­len Sie den Antrag deshalb früh­zei­tig und planen Sie ausrei­chend Zeit für Busi­ness­plan, Finanz­plan und fach­kun­dige Stel­lung­nahme ein.

Hinweis: Die Inhalte dieses Beitrags dienen der allge­mei­nen Infor­ma­tion und stel­len keine Rechts- oder Steu­er­be­ra­tung dar. Der Grün­dungs­zu­schuss ist eine Ermes­sens­leis­tung der Agen­tur für Arbeit, ein Rechts­an­spruch besteht nicht. Beide Rech­ner liefern unver­bind­li­che Orien­tie­rungs­werte. Maßgeb­lich sind die Fest­stel­lun­gen und der Bescheid Ihrer Agen­tur für Arbeit. Stand: Septem­ber 2026.

Srikumaran Sooriakumar

Über den Autor

Name: Srikumaran Sooriakumar

Srikumaran Sooriakumar ist Unternehmens- und Gründungsberater bei viso360° an den Standorten Berlin, Frankfurt, Köln und Mainz sowie online. Beratung und Coaching finden auf Deutsch und Englisch statt, darüber hinaus spricht er Tamilisch. Er unterstützt Gründerinnen und Gründer bei Business- und Finanzplanung sowie Unternehmen in Veränderungsprozessen.

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