Sie beziehen Arbeitslosengeld I und planen den Schritt in die hauptberufliche Selbstständigkeit? Dann kann die Agentur für Arbeit Ihren Start mit dem Gründungszuschuss nach § 93 SGB III fördern. Dieser Beitrag erklärt die wichtigsten Voraussetzungen, die mögliche Förderhöhe und wie Sie den Gründungszuschuss beantragen. Mit zwei Rechnern prüfen Sie direkt, bis wann Sie gründen sollten und wie hoch Ihr Gründungszuschuss ausfallen kann.
Der Gründungszuschuss ist eine Förderung der Bundesagentur für Arbeit für Menschen, die Arbeitslosengeld I beziehen und ihre Arbeitslosigkeit durch eine hauptberufliche Selbstständigkeit beenden möchten. Er soll den Übergang in die Selbstständigkeit finanziell unterstützen. Die Förderung besteht aus zwei möglichen Förderphasen und kann insgesamt bis zu 15 Monate laufen.
Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung. Auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, besteht kein automatischer Rechtsanspruch auf Bewilligung. Die Agentur für Arbeit entscheidet im Einzelfall.
Gut zu wissen: Beziehen Sie Grundsicherungsgeld, vormals Bürgergeld, statt Arbeitslosengeld I, kommt der Gründungszuschuss nicht infrage. Für die Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann dann das Einstiegsgeld nach § 16b SGB II relevant sein.
Wichtig: Stellen Sie den Antrag auf Gründungszuschuss, bevor Sie die selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Zu diesem Zeitpunkt müssen noch nicht alle Antragsunterlagen vollständig vorliegen. Entscheidend ist zunächst, dass Sie gegenüber der Agentur für Arbeit erklären, dass Sie Gründungszuschuss beantragen möchten. Die Unterlagen für die weitere Prüfung können Sie anschließend einreichen.
Auch vorbereitende Tätigkeiten mit Außenwirkung im Geschäftsverkehr können bereits als Beginn der Selbstständigkeit gelten, wenn sie mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen. Eine verspätete Antragstellung lässt die Agentur für Arbeit nur in besonderen Ausnahmefällen zu. Planen Sie deshalb nicht mit dieser Ausnahme.
Weil der Restanspruch am Tag der Gründung zählt, kommt es auf das Gründungsdatum an. Der Rechner ermittelt auf Basis des letzten Tages Ihres ALG-I-Anspruchs ein empfohlenes spätestes Gründungsdatum. Ein zusätzlicher Sicherheitstag ist dabei bereits berücksichtigt, auf Wunsch rechnet er mit sieben weiteren Tagen Puffer.
Der Rechner dient als unverbindliche Orientierung und geht von einem durchgehenden ALG-I-Anspruch aus. Sperrzeiten, Ruhenszeiten oder andere Unterbrechungen können Ihren tatsächlichen Restanspruch verändern. Maßgeblich ist der Restanspruch der Agentur für Arbeit.
Der Gründungszuschuss kann insgesamt bis zu 15 Monate laufen: sechs Monate mit Ihrem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld I plus 300 € monatlich und anschließend weitere neun Monate mit jeweils 300 €.
Die zusätzlichen 300 € dienen der sozialen Absicherung. Als Selbstständige oder Selbstständiger müssen Sie insbesondere Ihre Kranken- und Pflegeversicherung selbst organisieren. Ob zusätzlich eine gesetzliche Rentenversicherungspflicht besteht, hängt von Ihrer Tätigkeit und Ihrer persönlichen Situation ab. Der Gründungszuschuss ist steuerfrei und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.
Geben Sie Ihren monatlichen ALG-I-Betrag ein, um Ihre mögliche Förderhöhe zu berechnen. Sie finden ihn in Ihrem Bewilligungsbescheid. Ist dort ein täglicher Leistungsbetrag angegeben, multiplizieren Sie ihn mit 30 (§ 339 SGB III). Die Rechnung dahinter ist einfach:
Phase 1: (monatliches ALG I + 300 €) × 6 Monate
Phase 2 (optional): 300 € × 9 Monate = 2.700 €
Beispiel bei 1.200 € ALG I: Phase 1 ergibt 9.000 €, Phase 1 und Phase 2 zusammen 11.700 €.
Unverbindliche Modellrechnung auf Basis Ihrer Angabe. Über Bewilligung und tatsächliche Höhe entscheidet die Agentur für Arbeit.
Die optimale Reihenfolge im Überblick:
Hinweis: Dies ist die optimale Reihenfolge, in der Praxis laufen einzelne Schritte auch parallel. Kleinere Abweichungen gefährden den Gründungszuschuss nicht zwingend. Entscheidend ist, dass der Antrag vor Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit gestellt ist.
Für den Gründungszuschuss müssen Sie die Tragfähigkeit Ihrer Gründung durch die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle nachweisen. Grundlage sind Ihr Businessplan und Ihr Finanzplan, die schlüssig zusammenpassen sollten. Wer die Stellungnahme ausstellt, was sie kostet und wie die Prüfung abläuft, erklärt unser Ratgeber zur fachkundigen Stellungnahme. Die Tragfähigkeitsbescheinigung für Ihren Gründungszuschuss können Sie direkt bei uns buchen.
Ein guter Antrag beginnt nicht mit möglichst vielen Unterlagen, sondern mit einer schlüssigen Planung. Wer den Restanspruch kennt, den Antrag vor dem Start stellt und Businessplan und Finanzplan sauber aufeinander abstimmt, schafft die beste Grundlage für die Entscheidung der Agentur für Arbeit.
Je nach Ausgangslage begleiten wir Sie, wenn Sie Businessplan und Finanzplan für den Gründungszuschuss erstellen lassen, in der Fördermittelberatung für Gründer, bei der fachkundigen Stellungnahme oder im AVGS-Coaching (Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein).
Nein. Selbst wer alle Voraussetzungen erfüllt, kann die Förderung nicht einklagen, weil die Agentur für Arbeit über jeden Fall nach eigenem Ermessen entscheidet. Sorgfältig vorbereitete Unterlagen verbessern die Ausgangslage, eine Zusage ersetzen sie nicht.
Nein. Die Zahlungen bleiben steuerfrei und erhöhen auch über den Progressionsvorbehalt nicht den Steuersatz auf Ihre übrigen Einkünfte.
Eine untergeordnete Selbstständigkeit im Nebenerwerb reicht für den Gründungszuschuss nicht aus. Die Selbstständigkeit muss Ihre Arbeitslosigkeit beenden und grundsätzlich mindestens 15 Stunden pro Woche umfassen.
Nein. Für die weiteren 300 € ist ein eigener Folgeantrag nötig. Darin zeigen Sie, wie sich Ihr Unternehmen bisher entwickelt hat, zum Beispiel mit Ihren Aktivitäten sowie den Einnahmen und Ausgaben seit der Gründung. Ob die weiteren 300 € fließen, entscheidet die Agentur für Arbeit erneut nach Ermessen.
Das hängt von Grund und Zeitpunkt der Sperrzeit ab. Eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe kann die Dauer Ihres ALG-I-Anspruchs verkürzen und dadurch die 150-Tage-Grenze beeinflussen. Lassen Sie deshalb Ihren tatsächlichen Restanspruch prüfen, bevor Sie Ihr Gründungsdatum festlegen.
Ja, für Menschen mit Behinderungen. Nach § 116 Abs. 7 SGB III kann der Gründungszuschuss auch geleistet werden, wenn der Anspruch auf Arbeitslosengeld weniger als 150 Tage beträgt oder gar nicht besteht. Auch in diesem Fall entscheidet die Agentur für Arbeit nach Ermessen. Klären Sie Ihre Situation deshalb frühzeitig mit Ihrer Agentur für Arbeit.
Nein. Ein Vermittlungsvorrang gilt seit dem 1. Januar 2023 im Verhältnis zum Gründungszuschuss nicht mehr. Eine Ablehnung allein mit der Begründung, dass Sie kurzfristig in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vermittelt werden könnten, entspricht deshalb nicht der aktuellen Weisungslage. Der Gründungszuschuss bleibt trotzdem eine Ermessensleistung, die Agentur für Arbeit entscheidet im Einzelfall.
Gegen einen Ablehnungsbescheid können Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung in Ihrem Bescheid. Ob ein Widerspruch sinnvoll ist, hängt vom konkreten Ablehnungsgrund ab. Bei rechtlichen Fragen kann eine individuelle Rechtsberatung sinnvoll sein.
Für Kranken- und Pflegeversicherung sind Sie ab der Gründung selbst zuständig. Ob Sie außerdem rentenversicherungspflichtig werden, hängt von Ihrer Tätigkeit und Ihrer persönlichen Situation ab. Die Pauschale von 300 € im Monat ist genau für diese Absicherung gedacht.
Eine pauschale Antwort gibt es nicht, weil die Agentur für Arbeit jeden Antrag einzeln nach Ermessen prüft. Ihre Chancen steigen, wenn der Restanspruch reicht, Sie den formalen Antrag rechtzeitig vor der Gründung gestellt haben und Businessplan, Finanzplan und fachkundige Stellungnahme schlüssig zusammenpassen. Die Unterlagen selbst können Sie auch nach dem Antrag einreichen.
Nein, der Gründungszuschuss ist ein Zuschuss und kein Darlehen. Eine Rückforderung kann jedoch drohen, wenn die Förderung zu Unrecht bezogen wurde, etwa wegen falscher Angaben im Antrag oder weil die geförderte Selbstständigkeit nicht mehr hauptberuflich ausgeübt wird. Teilen Sie Änderungen deshalb umgehend der Agentur für Arbeit mit.
Welche Nachweise im Einzelnen nötig sind, hängt von Ihrem Fall ab. Üblich sind Businessplan, Finanzplan, Lebenslauf, Qualifikationsnachweise und die fachkundige Stellungnahme. Auch die Gewerbeanmeldung oder die Anzeige einer freiberuflichen Tätigkeit gehört zu den Antragsunterlagen. Den formalen Antrag stellen Sie vor der Gründung, die Unterlagen können Sie im Verfahren nachreichen.
Eine allgemeingültige Bearbeitungsdauer gibt es nicht. Sie hängt unter anderem von der zuständigen Agentur für Arbeit, der Vollständigkeit Ihrer Unterlagen und möglichen Rückfragen ab. Stellen Sie den Antrag deshalb frühzeitig und planen Sie ausreichend Zeit für Businessplan, Finanzplan und fachkundige Stellungnahme ein.
Hinweis: Die Inhalte dieses Beitrags dienen der allgemeinen Information und stellen keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Der Gründungszuschuss ist eine Ermessensleistung der Agentur für Arbeit, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Beide Rechner liefern unverbindliche Orientierungswerte. Maßgeblich sind die Feststellungen und der Bescheid Ihrer Agentur für Arbeit. Stand: September 2026.
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